Camper Van, Wohnmobile & Vans mieten in Trier, Bitburg & Luxemburg
Reisemobile

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AGB / AVB

Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen

1. Vertragsgegenstand

a. Durch den Abschluss des schriftlichen Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
b. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine bestimmte Reisequalität schuldet der Vermieter nicht.
c. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-l BGB, finden keinerlei Anwendung.
d. Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

2. Reservierung und Rücktritt

a. Wohnmobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Der Mieter hat Anspruch auf ein Fahrzeug der gebuchten Kategorie. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
b. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht wie nachfolgend beschrieben ein.
c. Bei Rücktritt werden folgende Stornogebühren fällig: bis 60 Tage vor Mietbeginn: die komplette Anzahlung ( 20% des Mietpreises, min. jedoch 250,- €) vom 59. Bis 29. Tag vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises bei weniger als 29 Tagen vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung per Einschreiben beim Vermieter. Eine Nichtabnahme / Nichtabholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
d. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

3. Entgelte & Zahlungsbedingungen

a. übergabe- und Rückgabetag werden zusammen als ein Miettag berechnet. Es gelten dabei die vereinbarten Uhrzeiten der über- und Rüchgabe.
b. Der Mietpreis wird anhand der gültigen Preisliste und der entsprechenden Preisangaben im Mietvertrag für die Zeit bis zur vertragsgemäßen Fahrzeugrückgabe berechnet. Für den Fall einer verspäteten Rückgabe sind die Regelungen in Ziff. 7e zu beachten. Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff.12 abgegolten.
c. Bei Anmietung / Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters wird dem Mieter zusätzlich eine Bereitschaftspauschale von 25 € zum Mietvertrag in Rechnung gestellt. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Stellplatz- und Fährgebühren gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, der Vermieter hat diese zu vertreten und/oder der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt eine erhöhte Betankungsgebühr und eine Aufwandsentschädigung, in Höhe von 25€, zusätzlich zum Mietpreis an. Die bereit gestellten Gasflaschen sind mit einem Siegel von Reisemobile Schmitt versehen. Sollte ein Siegel beschädigt werden so wird dies erneuert und dem Mieter mit 5€ in Rechnung gestellt. Fehlt dieses Siegel auf einer Flasche (durch einen Tausch der Gasflasche) und der Mieter kann den tausch der Flasche nicht mit einem Kaufbeleg belegen, so wird dem Mieter eine erhöhte Betankungsgebühr und eine Aufwandsentschädigung, in Höhe von 50€, zusätzlich zum Mietpreis in Rechnung gestellt. Sollte das Fahrzeug nicht in einem sauberen Zustand zurückgegeben werden, behält sich der Vermieter vor die Sonderreinigungskosten für die Außenreinigung, die Innenreinigung und/oder die Toilettenreinigung, lt. Preisliste, zusätzlich zum Mietpreis zu berechnen. Sollte gegen die Bestimmungen des absoluten Rauchverbotes in dem gesamten Fahrzeug verstoßen werden, behält sich der Vermieter vor die Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. Zur Beseitigung des Geruchs, der von Tabakwaren jeglicher Art herrührt, ein Reinigungsentgelt von 650,-€ bis 1.250,-€ (je nach größe des Mietfahrzeuges) zusätzlich zum Mietpreis zu berechnen. Der Mieter hat ebenfalls die Kosten des entgangenen Gewinns, durch die Nichtbeachtung des absoluten Rauchverbotes und der dadurch bedingte zeitweilige Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges, zu tragen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Der Mieter kann als Folge von weiteren Anmietungen vom Vermieter ausgeschlossen werden.
d. Eine Anzahlung des Mietpreises von 20% min. jedoch 250,- € zuzüglich sonstiger vereinbarter Entgelte, insbesondere der Kosten für Zusatzleistungen ist inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluss bzw. nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Eine 2. Teilzahlung über 30% des Mietpreises zuzüglich sonstiger vereinbarter Entgelte muss bis spätestens zwei Monate vor Mietbeginn gezahlt werden. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens einen Monat vor Mietbeginn gezahlt sein.
e. Bei kurzfristigen Buchungen(bis 30 Tage vor Mietbeginn) ist der Mietpreis zuzüglich sonstiger vereinbarter Entgelte sofort komplett fällig. Bei Buchungen (bis 60 Tage vor Mietbeginn) sind 50% des Mietpreis zuzüglich sonstiger vereinbarter Entgelte sofort fällig, der Restbetrag ist 30 Tage vor Mietbeginn fällig.
f. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Buchungsbestätigung gebunden.
g. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale gemäß Preisliste berechnet.
h. Kommt der Mieter den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5% über dem Basiszinssatz, mindestens aber 6% jährlich. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut wiederspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Vermieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

4. Kaution

a. Die Kaution in Höhe von 1.500 €, muss bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei in bar bei dem Vermieter geleistet werden.
b. Bei ordnungsgemäßer, vertragsgemäßer und unbeschädigter Rückgabe des Fahrzeuges sowie nach erfolgter Mietendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigung, Betankung, Schäden…) werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

5. Übernahme des Mietfahrzeuges

a. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Tag und Uhrzeit bei dem Vermieter zu übernehmen.
b. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. Als Ergänzung dazu liegen dem Fahrzeug und dem Aufbau Bedienungsanleitungen bei.
c. Die übernahme des Fahrzeuges ist nur bei eindeutiger Identifikation des Mieters möglich. Diese kann durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Pass in Verbindung mit einem amtlichen Adressnachweis im Original erfolgen. Weiter benötigt der Mieter eine genehmigte gültige Fahrerlaubnis. Bei ungenügender Aussagekraft der Dokumente ist der Vermieter berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern und vom Mietvertrag zurückzutreten. Durch den Mieter geleistete Zahlungen werden im Falle eines Rücktritts vom Vertrag zurückerstattet. Der Vermieter kann für diesen Fall eine Aufrechnung mit gesetzlich und/oder vertraglich für diesen Fall vorgesehenen Ansprüchen vornehmen.
d. Der Mieter verpflichtet sich bei Fahrzeugübergabe das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf der Checkliste vermerkt. Durch die Unterzeichnung der Checkliste erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs vorbehaltlos an.

6. Benutzungsrichtlinien

a. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf den im Mietvertrag angegebenen Mietzeitraum. Eine Fortsetzung nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Wiederspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
b. Eine Verlängerung des Mietvertrages muss dem Vermieter gegenüber telefonisch angekündigt und durch diesen ausdrücklich schriftlich per SMS, FAX oder in sonstiger Textform genehmigt werden. Der Vermieter kann die Verlängerung von einer weiteren Mietanzahlung in Höhe des zu erwartenden Mietpreises abhängig machen.
c. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Mietgegenstand inklusive des mitgelieferten Zubehörs das sich für den ganzen Mietzeitraum, ab der erfolgten übergabe bis hin zur erfolgten Rückgabe am vereinbarten Rückgabeort, in seiner Obhut befindet. Sollte der Mieter den Mietgegenstand oder/und teilweise oder komplett das mitgelieferte Zubehör aus einem Ihm nicht zu vertretendem Umstand eines Schadenereignisses aus seiner Obhut geben (der Mieter lässt das Fahrzeug oder teile des Zubehörs zwecks Reparatur, Weitertransport oder Rückführung nach einem Schaden zurück), so ist es zwingend erforderlich ein übergabeprotokoll mit der Empfangsperson zu erstellen. Auf dem übergabeprotokoll muss neben folgenden Angaben auch die Unterschrift beider Parteien sein. Das übergabeprotokoll muss folgende Angaben enthalten:
· Name und die Anschrift des Mieters und der Empfangsperson (Firmenname)
· übergabe Ort
· übergabe Datum & Zeit
· Angaben über alle Mängel oder/und Schäden (schriftlich Dokumentieren und Beweisfotos anfertigen).

7. Rückgabe des Mietfahrzeuges

a. Die Rückgabe des vollgetankten und sauberen Fahrzeuges mit allem Zubehör erfolgt durch den Mieter spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt innerhalb der öffnungszeiten des Vermieters. Eine nicht vertragsgemäße Rückgabe liegt vor, wenn das Mietfahrzeug außerhalb der öffnungszeiten des Vermieters zurückgebracht wird. Abweichungen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und vorherigen Einwilligung des Vermieters.
b. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn. Das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
c. Transportkosten von anderen Rückgabeorten zum im Mietvertrag vereinbarten Rückgabeort werden dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn, dem Mieter fällt kein Verschulden zur Last. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
d. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
e.Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichung nicht zu vertreten.
f. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist der Vermieter berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Der Mieter kann als Folge von weiteren Anmietungen vom Vermieter ausgeschlossen werden.
g. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.

8. Benutzung des Mietfahrzeuges

a. Im Fahrzeug gilt ein absolutes Rauchverbot.
b. Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen.
c. Ferner muss er ein Jahr im Besitz des Führerscheins der Klasse 3, bzw. der Klasse B für Fahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder der Klasse C1 für Fahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht sein.
d. Das Fahrzeug darf - ausgenommen in Notfällen - nur vom Mieter selbst und den im Vertrag angegebenen Personen gelenkt werden. Der Mieter haftet im vollen Umfang dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug lenken, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind bzw. seiner Familie angehören.
e. Der Mieter verpflichtet sich vor überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
f. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
g. Die Fahrzeugnutzung ist dem Mieter/Fahrer in Europa und der EU gestattet. Die Einreise in andere Länder ist untersagt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vor Fahrantritt durch den Vermieter ausdrücklich in Schrift- oder Textform gegenüber dem Mieter zu genehmigen.
h. Haustiere dürfen nach Rücksprache mit dem Vermieter nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter/Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen/ -einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Einreisebestimmungen ist der Mieter/Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung in Höhe von 150 € zum Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder Tierhaare/ -ausscheidungen vorzufinden sind.
i. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
j. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen ausgeschlossen werden.

9 . Verbotene Nutzung des Mietfahrzeuges

Dem Mieter / Fahrer darf das Fahrzeug nicht verwenden
· zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
· zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
· zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
· zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
· zur Weitervermietung oder Verleihung;
· zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
· zu Zwecken mit erhöhtem Verschleiß, z.B. als Baustellenfahrzeug, Befahren von Straßen im schlechten Zustand und/oder dafür nicht vorgesehenem Gelände;
· zur Förderung und/oder Ausübung der Prostitution;
· zur gewerblichen Nutzung, insbesondere für Werbezwecke;
· Fahrten in ost- und außereuropäische Länder sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig.
· die Einreise in Kriegsgebiete ist unzulässig
· Innerhalb der Fahrzeuge besteht Rauchverbot.

10. Reparaturen

Reparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten oder wieder herzustellen, dürfen vom Mieter ohne Rückfragen beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden, wenn die voraussichtlichen Kosten 100 € nicht übersteigen. Ansonsten ist vor Auftragserteilung, wenn der Garantiefall (Hersteller) nicht mehr gegeben ist, die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Vermieter erstattet die vom Mieter ausgelegten Reparaturkosten gegen Vorlage ordnungsgemäßer Original-Belege, soweit der Mieter für den der Reparatur zugrundeliegenden Defekts nicht selbst den Vorgaben der Allgemeinen Vermietbedingungen entsprechend haftet.

11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtliche sanktionierte Verbot des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, telefonisch und dann schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen und deren Unterschriften, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge einschl. der Versicherungsdaten enthalten. Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter muss die Daten so sichern, dass insbesondere bei Fremdverschulden die Schadensregulierung erfolgreich abgewickelt werden kann, ansonsten kann der Vermieter den Schaden als Kaskoschaden abrechnen. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

12. Versicherungsschutz

a. Für das Fahrzeug besteht Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckungssumme von 100 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden max. 8 Mio. € je geschädigte Person. Für die Vollkaskoversicherung besteht eine Selbstbeteiligung von 1.500,- € für jeden einzelnen Schaden. Für die Teilkaskoversicherung besteht eine Selbstbeteiligung von 1.500,- € für jeden einzelnen Schaden, bei Glasschäden besteht eine Selbstbeteiligung von 1.500,- € für jeden einzelnen Schaden, eine besondere Selbstbeteiligung von 2500,- € besteht bei Sturm-, Hagel-, überschwemmungs- oder Blitzeinschlagschäden für jeden einzelnen Schaden. Sie Selbstbeteiligung je Schaden hat der Mieter im Falle zu zahlen.
b. Dem Mieter steht eine Euro-Schutzbriefversicherung zur Verfügung.
c. Dem Mieter wird ein Versicherung-Paket (Reiserücktrittkosten-, Mietabbruchs, Mietausfall-, Inhalts- und Kautionsversicherung) vermittelt.

13. Haftung des Mieters

a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Mietzeit lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen.
- Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
b. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verbrechens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziff. 6 b, 7, 8, 9 und 11 geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzung der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
c.Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
d. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
e. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von je 5 € an dem Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
f. Bei Fremdverschulden haftet der Mieter ebenfalls im vollen Umfang, wenn der Schädiger nicht zu ermitteln ist, bzw. die Schadensregulierung von dritter Seite nicht erfolgt.
g. Die Benutzung der Markisen erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko. Alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung stehen, auch Sturmschäden, werden vom Mieter abzüglich eventueller Versicherungsleistungen getragen.
i. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter/Fahrer durch Alkohol- oder Drogen-bedingte Fahruntüchtigkeit verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe in einem der Schwere des Verbrechens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.
h. Für Schäden am Fahrzeug die unter Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und der Zuladungsbestimmungen entstanden sind haftet der Mieter ebenfalls im vollen Umfang.
k. .Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für das Ladegut, dessen sicheres Verstauen und mitgeführtes Zubehör. Für dadurch entstandene Schäden oder dessen Verlust bzw. Beschädigung haftet der Mieter voll.

14. Haftung des Vermieters

Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat Hauptpflichten des Vertrages verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene Verschuldens unabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus vertraglich übernommenen Verschuldens unabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen/vergessen werden.

15. Verjährung

a. Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
b. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
c. Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens nach 6 Monaten nach Rückgabe des Mietfahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

16. GPS-Ortung der Reisemobile

Die Reisemobile können mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein.

17. Allgemeine Bestimmungen

a. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner
b. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

18. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

a. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
b. Eine übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken an andere beauftragte dritte (Inkassounternehmen) erfolgen.
c. Darüber hinaus kann eine übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schützwürdiges Interesse am Ausschluss der übermittlung hat.
d. Der Vermieter kann beim Mieter erhobene personenbezogene Daten auch zu Marktforschungs- und Werbezwecken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen. Der Vermieter ist berechtigt, die über den Mieter erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten (z.B. bei Verkehrsverstößen).
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19. Schlussbestimmungen

a. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
b. Ist der Mieter ein Unternehmer i.S.v.§ 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus der oder aufgrund dieses Vertrages ergeben , vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
c. Für den zwischen Vermieter und Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages und der Allgemeinen Vermietbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d. änderungen der allgemeinen  Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
e. Die überschriften der allgemeinen Vermietbedingungen dienen nur der besseren übersicht und haben sonst keine Bedeutung.
f. Sollte eine Bestimmungen dieser Vermietbedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen des Mietvertrages und er Allgemeinen Vermietbedingungen hiervon unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck wirksam erfüllt werden kann.
g. Die Firma Reisemobile Schmitt behält sich vor, die AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern.
h. Mit Erscheinen dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, Stand 15.11.2023, verlieren alle vorherigen Allgemeinen Vermietbedingungen ihre Gültigkeit.


Sitz:

Reisemobile-Schmitt
Talstraße 10
D-54309 Newel-Beßlich

Telefon:        +49 (0) 651 49 36 255

E-Mail:         info@reisemobile-schmitt.com
Homepage:   www.reisemobile-schmitt.com

Geschäftsführer: Stephanie Helga Schmitt
Stand 15.11.2023

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